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🔑 Untermietvertrag – gratis Vorlage (Schweiz)

Zimmer oder Wohnung rechtssicher untervermieten: Kostenlose Untermietvertrags-Vorlage mit Mietobjekt, Dauer, Untermietzins und Kaution. Wichtig: Die Zustimmung der Vermieterin ist nötig (Art. 262 OR), und der Untermietzins darf nicht missbräuchlich sein.

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Das enthält die Vorlage

Was Untermiete ist und wann sie sich anbietet

Bei der Untermiete vermietet die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die gemietete Wohnung, ein einzelnes Zimmer oder einen Teil davon an eine Drittperson weiter. Rechtlich entsteht damit ein eigenständiger Mietvertrag im Sinne von Art. 253 OR – nur dass auf Vermieterseite nicht die Eigentümerschaft steht, sondern die Person, die selbst Mieterin ist. Genau dieses Vertragsverhältnis regelt der Untermietvertrag, für den Sie hier eine kostenlose Vorlage finden.

Typische Anwendungsfälle gibt es viele: die Zwischenvermietung während eines befristeten Auslandaufenthalts, eines Austauschsemesters oder eines auswärtigen Arbeitseinsatzes, wenn die Wohnung nicht aufgegeben werden soll. Ebenso verbreitet ist die dauerhafte Untervermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft, bei der eine Person den Hauptmietvertrag hält und die Mitbewohnenden als Untermietende einzieht.

Die Untermiete ist in der Schweiz ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und grundsätzlich zulässig. Sie erlaubt es, eine Wohnung über eine Abwesenheit hinweg zu halten, Wohnkosten zu teilen oder Wohnraum flexibel zu nutzen. Voraussetzung ist aber, dass die Spielregeln des Obligationenrechts eingehalten werden – allen voran die Zustimmung des Vermieters und ein korrekter Untermietzins.

Wer ohne schriftlichen Vertrag untervermietet, riskiert Streit über Mietzins, Kündigungsfristen, Nebenkosten und Schäden. Eine saubere Untermietvertrag-Vorlage schafft für beide Seiten Klarheit und dokumentiert zugleich gegenüber dem Vermieter, dass die Untermiete zu fairen Bedingungen erfolgt.

Rechtsrahmen: Art. 262 OR und die Zustimmung des Vermieters

Kernnorm der Untermiete ist Art. 262 OR. Danach kann die Mieterin oder der Mieter die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Die Zustimmung ist also gesetzliche Voraussetzung – wer untervermietet, ohne sie einzuholen, verletzt den Hauptmietvertrag und riskiert im Wiederholungs- oder Weigerungsfall nach schriftlicher Abmahnung sogar eine ausserordentliche Kündigung.

Wichtig ist aber: Der Vermieter darf die Zustimmung nicht nach Belieben verweigern. Art. 262 Abs. 2 OR nennt abschliessend drei Verweigerungsgründe. Erstens, wenn sich der Mieter weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben. Zweitens, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind – etwa ein deutlich überhöhter Untermietzins ohne Gegenleistung.

Drittens darf der Vermieter die Zustimmung verweigern, wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Das kann etwa eine erhebliche Überbelegung der Wohnung sein oder eine Nutzung, die vom Hauptmietvertrag klar abweicht, beispielsweise gewerbliche Nutzung von Wohnraum. Liegt keiner dieser drei Gründe vor, besteht ein Anspruch auf die Zustimmung.

In der Rechtsprechung anerkannt ist zudem, dass die Untermiete keine Umgehung sein darf: Wer die Wohnung faktisch aufgegeben hat und ohne ernsthafte Rückkehrabsicht auf unbestimmte Zeit untervermietet, missbraucht das Institut der Untermiete. Für eine Zwischenvermietung sollte deshalb die Rückkehrabsicht dokumentiert und die Untermiete sinnvollerweise befristet werden.

Das Dreiecksverhältnis: Vermieter, Hauptmieter, Untermieter

Die Untermiete schafft ein Dreiecksverhältnis mit zwei getrennten Verträgen: dem Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter sowie dem Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter. Zwischen Vermieter und Untermieter besteht dagegen kein Vertrag. Der Untermieter zahlt seinen Mietzins an den Hauptmieter, nicht an den Vermieter, und richtet Mängelrügen an den Hauptmieter.

Für den Hauptmieter bedeutet das eine doppelte Rolle: Gegenüber dem Vermieter bleibt er vollumfänglich Mieter mit allen Pflichten, gegenüber dem Untermieter tritt er als Vermieter auf. Nach Art. 262 Abs. 3 OR muss der Untermieter die Sache so gebrauchen, wie es dem Hauptmieter selbst gestattet ist – und der Hauptmieter haftet dem Vermieter dafür, dass diese Grenze eingehalten wird.

Praktisch heisst das: Beschädigt der Untermieter das Parkett, stört er die Hausruhe oder bleibt er den Mietzins schuldig, trägt der Hauptmieter das Risiko gegenüber dem Vermieter. Er bleibt zur vollen Mietzinszahlung verpflichtet, auch wenn der Untermieter nicht zahlt. Diese Haftungskaskade ist der wichtigste Grund, den Untermietvertrag sorgfältig auszugestalten und eine Kaution zu vereinbaren.

Umgekehrt geniesst der Untermieter für sein Vertragsverhältnis mit dem Hauptmieter den mietrechtlichen Schutz des OR: Bei Wohnräumen gelten unter anderem die Formvorschriften für Kündigungen und der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen ebenfalls im Untermietverhältnis. Der Hauptmieter sollte sich dieser Pflichten bewusst sein, bevor er untervermietet.

Die Zustimmung korrekt einholen – schriftlich und vollständig

Das Gesetz schreibt für die Zustimmung keine Form vor, doch aus Beweisgründen sollte sie zwingend schriftlich eingeholt werden. Richten Sie das Gesuch vor Beginn der Untermiete an die Verwaltung oder den Vermieter und bewahren Sie die Antwort auf. Eine stillschweigende Duldung über längere Zeit kann zwar als Zustimmung gewertet werden, ist aber eine unsichere Grundlage.

Im Gesuch sind die Bedingungen der Untermiete offenzulegen: Name und Adresse der untermietenden Person, das überlassene Objekt oder Zimmer, Beginn und voraussichtliche Dauer, der Untermietzins inklusive Nebenkosten sowie allfällige Zusatzleistungen wie Möblierung. Nur mit diesen Angaben kann der Vermieter prüfen, ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 262 Abs. 2 OR vorliegt.

Antwortet der Vermieter nicht innert angemessener Frist, empfiehlt sich eine Nachfrist mit dem Hinweis, dass ohne begründete Verweigerung von der Zustimmung ausgegangen wird. Verweigert er die Zustimmung ohne gesetzlichen Grund, darf die Untermiete nach herrschender Auffassung dennoch erfolgen – wer sicher gehen will, lässt die Berechtigung von der Schlichtungsbehörde klären, bevor Fakten geschaffen werden.

Ändern sich später wesentliche Bedingungen – neue Untermietperson, höherer Untermietzins, Verlängerung einer befristeten Untermiete –, ist die Zustimmung erneut einzuholen. Nehmen Sie in den Untermietvertrag ausdrücklich auf, dass er unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters steht; unsere Vorlage enthält eine entsprechende Klausel.

Was in den Untermietvertrag gehört

Ein vollständiger Untermietvertrag beginnt mit den Parteien: Hauptmieterin oder Hauptmieter als untervermietende Partei und die Untermietperson, je mit vollständigem Namen, Adresse und idealerweise Geburtsdatum. Nennen Sie zudem den Vermieter des Hauptmietvertrags, damit das Dreiecksverhältnis transparent ist, und halten Sie fest, dass dessen Zustimmung vorliegt oder eingeholt wird.

Zweitens das Mietobjekt: die genaue Adresse, Stockwerk und Lage der Wohnung sowie die Angabe, ob die ganze Wohnung oder nur ein bestimmtes Zimmer untervermietet wird. Bei der Zimmer-Untermiete gehören auch die mitbenutzten Räume in den Vertrag – Küche, Bad, Balkon, Keller, Waschküche – sowie allfällige Einschränkungen der Mitbenutzung.

Drittens Dauer und Mietzins: Beginn der Untermiete, Befristung oder Unbefristung mit Kündigungsfristen und -terminen, der monatliche Untermietzins, die Nebenkosten und deren Abrechnungsart sowie Zahlungsweise und Fälligkeit. Bei möblierter Untermiete empfiehlt sich ein separates Inventarverzeichnis als Vertragsbestandteil, das Zustand und Wert der Möbel festhält.

Ergänzend regelt ein guter Vertrag die Kaution, die Weitergeltung der Hausordnung, die Pflicht zur Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, das Verbot der Unter-Untermiete ohne Zustimmung, die Schlüsselübergabe sowie das Vorgehen bei der Rückgabe. Unsere Vorlage deckt alle diese Punkte ab und lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Der Untermietzins: kein missbräuchlicher Aufschlag

Der wichtigste Stolperstein der Untermiete ist der Mietzins. Massstab sind die Bedingungen des Hauptmietvertrags: Der Untermietzins darf im Vergleich dazu nicht missbräuchlich sein, sonst greift der Verweigerungsgrund von Art. 262 Abs. 2 OR. Grundregel: Wer die ganze Wohnung unmöbliert weitergibt, verlangt grundsätzlich denselben Mietzins, den er selbst bezahlt – die Untermiete ist kein Geschäftsmodell.

Ein Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn der Hauptmieter eine Mehrleistung erbringt. Der klassische Fall ist die Möblierung: Für eine vollständig möblierte Wohnung wird in der Praxis häufig ein moderater Zuschlag als zulässig erachtet, der Abnutzung und Kapitaleinsatz der Möbel abgilt. Auch eingeschlossene Leistungen wie Bettwäsche, Reinigung, Internetabonnement oder Strom können anteilig verrechnet werden.

Bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers ist der Untermietzins anteilig zu bemessen: Ausgangspunkt ist der auf das Zimmer entfallende Anteil am Hauptmietzins, unter Berücksichtigung der Mitbenutzung von Küche, Bad und Gemeinschaftsräumen. Eine transparente Aufstellung im Vertrag – Grundanteil, Nebenkosten, Zuschlag für Möblierung – beugt Diskussionen vor.

Ein missbräuchlich überhöhter Untermietzins hat doppelte Konsequenzen: Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, und die Untermietperson kann den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde anfechten und zu viel Bezahltes zurückfordern. Gerichte haben in solchen Fällen auch Kündigungen des Hauptmietvertrags geschützt. Fairness zahlt sich hier doppelt aus.

Kaution, Nebenkosten und Hausordnung in der Untermiete

Auch im Untermietverhältnis darf eine Kaution vereinbart werden. Für Wohnräume gilt Art. 257e OR: Die Sicherheit darf drei Monatszinse nicht übersteigen und ist auf ein Sparkonto oder Depot zu hinterlegen, das auf den Namen der Untermietperson lautet. Die Bank gibt die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien, aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder eines Gerichtsurteils heraus.

In der Praxis wird die Kaution bei kurzen Untermieten oft bar übergeben – davon ist abzuraten. Ein reguläres Mietkautionskonto schützt beide Seiten: Die Untermietperson weiss ihr Geld gesichert, der Hauptmieter hat im Schadenfall ein Pfand. Halten Sie Höhe, Kontoführung und Rückgabemodalitäten der Kaution ausdrücklich im Vertrag fest.

Bei den Nebenkosten gilt Art. 257a OR sinngemäss: Sie sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag besonders vereinbart wurden. Am einfachsten ist in der Untermiete eine Pauschale, die Heizung, Warmwasser, Strom und Internet abdeckt – so entfällt die komplizierte Weiterverrechnung der jährlichen Nebenkostenabrechnung des Hauptmietvertrags. Wer nach Akonto abrechnet, muss der Untermietperson Einsicht in die Abrechnung gewähren.

Die Hausordnung der Liegenschaft gilt für die Untermietperson gleichermassen, denn der Untermieter darf die Sache nur so gebrauchen, wie es dem Hauptmieter gestattet ist (Art. 262 Abs. 3 OR). Übergeben Sie die Hausordnung als Vertragsbeilage und lassen Sie deren Erhalt quittieren – bei Ruhestörungen oder Verstössen haftet sonst der Hauptmieter gegenüber der Verwaltung.

Befristete oder unbefristete Untermiete – und die Kündigungsfristen

Die Untermiete kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Die befristete Untermiete endet nach Art. 266 OR ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer – ideal für die Zwischenvermietung während eines Auslandaufenthalts, weil die Rückkehr in die eigene Wohnung gesichert ist. Wird das Verhältnis danach stillschweigend fortgesetzt, entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis.

Für die unbefristete Untermiete gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen der Art. 266a ff. OR, sofern der Vertrag nichts Längeres vorsieht: bei Wohnungen drei Monate auf die ortsüblichen Termine (Art. 266c OR), bei möblierten Zimmern zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer (Art. 266e OR). Diese kurze Frist macht das möblierte Zimmer besonders flexibel – für beide Seiten.

Achtung Formvorschrift: Kündigt der Hauptmieter als Untervermieter Wohnraum, muss er das vom Kanton genehmigte amtliche Formular verwenden (Art. 266l OR), sonst ist die Kündigung nichtig. Die Untermietperson kann formlos schriftlich kündigen. Auch der Kündigungsschutz gilt: Die Untermietperson kann eine treuwidrige Kündigung nach Art. 271 OR anfechten.

Vereinbaren Sie im Vertrag Kündigungsfristen und -termine ausdrücklich und stimmen Sie diese auf den Hauptmietvertrag ab: Die Kündigungsfrist der Untermiete sollte nie länger sein als diejenige des Hauptmietvertrags, damit der Hauptmieter bei eigener Kündigung nicht in die Zwickmühle gerät, das Untermietverhältnis nicht rechtzeitig beenden zu können.

Ende des Hauptmietvertrags heisst Ende der Untermiete

Die Untermiete steht und fällt mit dem Hauptmietvertrag: Endet dieser, verliert der Hauptmieter sein Nutzungsrecht – und damit die Grundlage, es der Untermietperson weiter zu überlassen. Der Untermieter muss die Wohnung auf das Ende des Hauptmietverhältnisses hin verlassen, selbst wenn sein eigener Untermietvertrag formal noch länger laufen würde. Gegen den Vermieter hat er keinen vertraglichen Anspruch auf Verbleib.

Dieses strukturelle Risiko sollte jeder Untermietperson bewusst sein. Zwar kann sie im Untermietverhältnis eine Erstreckung nach Art. 272 ff. OR verlangen, doch wirkt diese höchstens bis zum Ende des Hauptmietverhältnisses – darüber hinaus gibt es keinen Bestandesschutz. Wer langfristige Wohnsicherheit sucht, sollte deshalb die Restdauer und Stabilität des Hauptmietvertrags erfragen, bevor er unterschreibt.

Räumt die Untermietperson bei Ende des Hauptmietvertrags nicht, haftet der Hauptmieter dem Vermieter für die verspätete Rückgabe und allfälligen Schaden; gegen die Untermietperson bleibt ihm die Ausweisung. Umgekehrt kann die Untermietperson beim Hauptmieter Schadenersatz fordern, wenn dieser das vorzeitige Ende zu vertreten hat – etwa weil er selbst gekündigt oder den Hauptmietvertrag durch Vertragsverletzung verspielt hat.

Unsere Vorlage enthält deshalb eine Klausel, wonach der Untermietvertrag automatisch endet, wenn das Hauptmietverhältnis endet, und den Hauptmieter verpflichtet, die Untermietperson über eine Kündigung des Hauptmietvertrags unverzüglich zu informieren. Diese Transparenz ist fair und reduziert das Haftungsrisiko erheblich.

Übergabe, Rückgabe und Protokoll

Wie bei jeder Miete entscheidet die Dokumentation des Zustands über spätere Streitigkeiten. Erstellen Sie bei der Übergabe gemeinsam ein Übergabeprotokoll: Raum für Raum werden Zustand, bestehende Mängel, Zählerstände und die Anzahl übergebener Schlüssel festgehalten, mit Datum und Unterschrift beider Parteien. Fotos mit Zeitstempel ergänzen das Protokoll sinnvoll.

Bei möblierter Untermiete kommt das Inventar dazu: eine Liste aller überlassenen Möbel und Geräte mit Zustandsangabe. Gerade bei der Zwischenvermietung der komplett eingerichteten Wohnung schützt ein detailliertes Inventar den Hauptmieter davor, für fehlende oder beschädigte Gegenstände keinen Nachweis zu haben – und die Untermietperson vor unberechtigten Forderungen.

Bei der Rückgabe gilt der Massstab des ordentlichen Gebrauchs: Die Untermietperson haftet für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Der Hauptmieter muss die Wohnung bei der Rückgabe prüfen und Mängel, für die die Untermietperson einstehen soll, sofort rügen – versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Diese Obliegenheit entspricht der Regelung bei der Rückgabe an den Vermieter (Art. 267a OR).

Denken Sie die Kette zu Ende: Gibt der Hauptmieter die Wohnung später dem Vermieter zurück, haftet er diesem auch für Schäden, die die Untermietperson verursacht hat. Ein sauberes Rückgabeprotokoll aus der Untermiete ist dann das entscheidende Beweismittel, um Regress auf die Untermietperson oder deren Haftpflichtversicherung zu nehmen.

Die Vorlage Schritt für Schritt ausfüllen

Erster Schritt: Parteien und Grundlagen erfassen. Tragen Sie beide Parteien mit vollständigen Personalien ein, bezeichnen Sie den Hauptmietvertrag mit Datum und Vermieter und kreuzen Sie an, ob die ganze Wohnung oder ein Zimmer untervermietet wird. Legen Sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters bei oder vermerken Sie, dass sie eingeholt wird.

Zweiter Schritt: Objekt und Nutzung präzisieren. Beschreiben Sie das Objekt mit Adresse, Zimmerzahl und Nebenräumen; bei Zimmer-Untermiete zusätzlich die mitbenutzten Räume und allfällige Regeln, etwa zur Waschküche oder zu Besuch. Erstellen Sie bei möblierter Überlassung das Inventar und verweisen Sie im Vertrag darauf als integralen Bestandteil.

Dritter Schritt: Geld und Dauer festlegen. Setzen Sie Untermietzins, Nebenkostenpauschale und allfälligen Möblierungszuschlag transparent ein und vergleichen Sie das Total mit Ihrem eigenen Mietzins – der Aufschlag muss durch Mehrleistungen gedeckt sein. Wählen Sie zwischen Befristung mit festem Enddatum und unbefristeter Miete mit Kündigungsfrist, abgestimmt auf den Hauptmietvertrag.

Vierter Schritt: Sicherheiten und Abschluss. Vereinbaren Sie die Kaution mit Betrag und Kontoart, verlangen Sie den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung, übergeben Sie Hausordnung und Schlüssel gegen Quittung und unterzeichnen Sie den Vertrag in zwei Exemplaren. Erstellen Sie am Einzugstag das Übergabeprotokoll – damit ist die Untermiete sauber aufgesetzt.

Sonderfälle: WG, möblierte Untermiete, Airbnb und Genossenschaften

In der Wohngemeinschaft ist die Untermiete das häufigste Rechtskleid: Eine Person hält den Hauptmietvertrag und schliesst mit den Mitbewohnenden einzelne Untermietverträge über je ein Zimmer mit Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume. Der Vorteil liegt in der Flexibilität beim Mitbewohnerwechsel; der Preis ist die Alleinhaftung des Hauptmieters. Jeder Wechsel der Untermietperson ist dem Vermieter erneut anzuzeigen.

Die möblierte Untermiete ist der Standard bei der Zwischenvermietung: Die Wohnung wird samt Einrichtung überlassen. Hier sind Inventar, Möblierungszuschlag und eine klare Regelung zu persönlichen Gegenständen zentral – was abgeschlossen bleibt, etwa ein Kellerabteil oder ein Schrank, gehört in den Vertrag. Zu beachten ist die kurze Kündigungsfrist für möblierte Zimmer nach Art. 266e OR, die nur einzelne Zimmer betrifft, nicht ganze möblierte Wohnungen.

Scharf abzugrenzen ist die wiederholte Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb. Auch sie gilt rechtlich als Untermiete und braucht die Zustimmung des Vermieters – die pauschale Zustimmung zu ständig wechselnden Gästen darf dieser wegen wesentlicher Nachteile regelmässig verweigern. Zudem greifen vielerorts öffentlich-rechtliche Schranken wie Bewilligungspflichten, Kurtaxen oder Zweckentfremdungsregeln. Für dieses Modell ist die klassische Untermietvertrag-Vorlage nicht gedacht.

Besonderheiten gelten schliesslich bei Genossenschaftswohnungen: Statuten und Reglemente knüpfen das Wohnrecht oft an Mitgliedschaft, Selbstbewohnungspflicht und Belegungsvorschriften. Untermiete ist dort häufig nur eingeschränkt, befristet oder gar nicht zulässig. Klären Sie vor jeder Untervermietung einer Genossenschaftswohnung die reglementarischen Vorgaben – die Zustimmungsregeln von Art. 262 OR gelten zusätzlich, nicht anstelle der Statuten.

Häufige Fehler und Praxis-Tipps

Fehler Nummer eins: untervermieten, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Auch wenn materiell kein Verweigerungsgrund bestünde, liefert das dem Vermieter einen Hebel bis hin zur Kündigung nach erfolgloser Abmahnung. Das Gesuch kostet einen Brief – stellen Sie es immer, und zwar bevor die Untermietperson einzieht.

Fehler Nummer zwei: der überrissene Untermietzins. Wer an der Untermiete verdienen will, riskiert die Verweigerung der Zustimmung, die Rückforderung durch die Untermietperson und schlimmstenfalls den Hauptmietvertrag. Kalkulieren Sie transparent: eigener Mietzins, anteilige Nebenkosten, massvoller Zuschlag nur für echte Mehrleistungen wie Möblierung – und dokumentieren Sie die Berechnung im Vertrag.

Fehler Nummer drei: mündliche Abmachungen. Ohne schriftlichen Vertrag, Übergabeprotokoll und Inventar steht bei Streit Aussage gegen Aussage. Ebenfalls häufig: Kündigungsfristen der Untermiete, die länger laufen als jene des Hauptmietvertrags, fehlende Kautionsregelung und die vergessene Pflicht, für Kündigungen von Wohnraum das amtliche Formular zu verwenden.

Praxis-Tipps zum Schluss: Verlangen Sie von der Untermietperson eine Privathaftpflichtversicherung und prüfen Sie deren Solvenz wie ein Vermieter. Informieren Sie sich bei längerer Abwesenheit, wer die Wohnung betreut, und hinterlegen Sie eine Kontaktadresse. Bei Meinungsverschiedenheiten hilft die paritätische Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung – das Verfahren ist kostenlos. Mit unserer Vorlage, der schriftlichen Zustimmung und einem sauberen Protokoll ist die Untermiete für alle Beteiligten eine sichere Sache.

Häufige Fragen

Brauche ich die Erlaubnis der Vermieterin?

Ja. Nach Art. 262 OR ist Untervermietung nur mit Zustimmung der Vermieterin zulässig. Sie darf diese nur aus bestimmten Gründen verweigern. Hole die Zustimmung immer vorgängig schriftlich ein.

Darf ich mehr Miete verlangen als ich selbst zahle?

Nein, ein missbräuchlicher Untermietzins ist unzulässig. Ein angemessener Zuschlag – etwa für Möblierung oder Nebenleistungen – ist zulässig, ein Gewinn auf Kosten der Untermieterin nicht.

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine rechtliche Verantwortung. Diese Vorlage wird kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, dient als unverbindliche Muster-Hilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fanicla Medien Gruppe GmbH haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Wirksamkeit. Prüfe alle Angaben und ziehe im Zweifelsfall eine Fachperson bei.

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