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🏠 Reservationsvereinbarung Immobilie – gratis Vorlage
Ein Kaufobjekt vormerken: Kostenlose Vorlage für eine Reservationsvereinbarung zwischen Eigentümer und Kaufinteressent. Wichtig: Ein rechtsgültiger Grundstückkauf braucht in der Schweiz zwingend die öffentliche Beurkundung beim Notariat (Art. 216 OR) – die Reservation ist nur eine Absichtserklärung.
Das enthält die Vorlage
- Angaben zu Eigentümer:in und Kaufinteressent:in
- Genaue Bezeichnung des Objekts / der Parzelle
- Reservationsdauer und voraussichtlicher Kaufpreis
- Höhe und Behandlung des Reservationsbetrags
- Klarstellung: verbindlicher Kauf nur mit öffentlicher Beurkundung
- Unterschriften beider Parteien
Was ist eine Reservationsvereinbarung beim Immobilienkauf?
Wer in der Schweiz ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen möchte, begegnet früher oder später der Reservationsvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Abmachung zwischen Kaufinteressent und Verkäuferschaft oder deren Makler, mit der das Objekt für eine bestimmte Frist vom Markt genommen wird. Die Kaufpartei zeigt damit Ernsthaftigkeit, meist verbunden mit einer Reservationszahlung, und gewinnt im Gegenzug Zeit, um Finanzierung, Unterlagen und offene Fragen in Ruhe zu klären.
Die Vereinbarung hält typischerweise fest, um welches Grundstück oder Stockwerkeigentum es geht, zu welchem Preis verkauft werden soll, wie lange die Reservation dauert und wann der Termin beim Notar vorgesehen ist. Sie ist damit vor allem ein organisatorisches Instrument: Sie strukturiert den Weg vom Kaufentscheid bis zur öffentlichen Beurkundung und gibt beiden Seiten einen klaren Fahrplan — auch wenn sie rechtlich deutlich weniger bindet, als viele Beteiligte annehmen.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Die Reservationsvereinbarung ist weder Kaufvertrag noch Vorvertrag im rechtlichen Sinn. Sie verpflichtet niemanden durchsetzbar zum Kauf oder Verkauf der Immobilie. Wer eine «Reservationsvereinbarung Immobilie Vorlage» verwendet, sollte dieses Grundverständnis mitbringen: Das Dokument ordnet und sichert den Prozess, ersetzt aber niemals den öffentlich beurkundeten Vertrag. Genau deshalb lohnt es sich, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, bevor Geld fliesst oder Fristen laufen.
Formzwang nach Art. 216 OR: Warum die Reservation nicht zum Kauf verpflichtet
Das schweizerische Recht stellt für Grundstückgeschäfte hohe formelle Hürden auf. Nach Art. 216 Abs. 1 OR bedarf der Kaufvertrag über ein Grundstück zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundsperson, in den meisten Kantonen durch den Notar. Dasselbe gilt nach Art. 216 Abs. 2 OR ausdrücklich auch für Vorverträge sowie für Verträge, die ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen. Einfache Schriftlichkeit genügt in keinem dieser Fälle.
Daraus folgt die zentrale Konsequenz für jede Reservation: Eine bloss schriftlich unterzeichnete Reservationsvereinbarung kann den Abschluss des Kaufvertrags rechtlich nicht erzwingen. Soweit sie eine Pflicht zum Kauf oder Verkauf der Immobilie enthält, ist diese Abrede wegen des Formmangels nichtig. Weder kann der Verkäufer den Interessenten zum Erwerb zwingen, noch kann der Käufer die Übertragung des Grundstücks verlangen. Beide Seiten bleiben bis zur Beurkundung frei, vom Geschäft Abstand zu nehmen.
Dieser Formzwang ist kein Formalismus, sondern bewusster Übereilungsschutz: Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass sich niemand ohne fachkundige Beratung und ohne genaue Kenntnis der Tragweite zum Kauf eines Grundstücks verpflichtet. Die Urkundsperson klärt beide Parteien über Inhalt und Folgen des Vertrags auf. Eine seriöse Reservationsvereinbarung nimmt diese Rechtslage ausdrücklich auf und formuliert transparent, dass sie eine Absichtserklärung ist — nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Reservationszahlung und Bundesgerichtspraxis: Rückforderung und enge Grenzen
Aus der Unverbindlichkeit der einfachen Reservation ergibt sich eine direkte Folge für die Reservationszahlung. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt: Kommt der beurkundete Kaufvertrag nicht zustande, kann der Interessent die geleistete Anzahlung grundsätzlich zurückfordern. Denn eine Zahlung, die auf einem formnichtigen Versprechen beruht, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Klauseln, wonach die Reservationszahlung bei einem Rückzug «verfällt», sind in dieser pauschalen Form regelmässig nicht durchsetzbar und halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Zulässig bleibt nur wenig: Der Verkäufer oder Makler darf eine echte, nachweisbare Aufwandsentschädigung einbehalten, etwa für Inserate, Dossiers, Besichtigungen oder die Dauer der Marktblockierung. Eine als Druckmittel gedachte Konventionalstrafe, die den Interessenten indirekt zum formfreien Kauf zwingen soll, umgeht dagegen den Formzwang von Art. 216 OR und ist unwirksam. Die Grenze verläuft dort, wo die Abrede faktisch eine Kaufpflicht ersetzt, die nur ein beurkundeter Vertrag begründen könnte.
Für die Praxis heisst das: Wer eine Reservationszahlung beim Hauskauf leistet, sollte in der Vereinbarung präzise regeln, was mit dem Geld geschieht. Kommt der Kauf zustande, wird die Zahlung an den Kaufpreis angerechnet. Scheitert das Geschäft, ist die Rückzahlung die Regel — allenfalls abzüglich einer massvoll bezifferten, begründeten Entschädigung. Eine gute Vorlage benennt beide Szenarien ausdrücklich und schützt so vor bösen Überraschungen und unnötigen Streitigkeiten.
Warum die Reservation trotzdem verbreitet und sinnvoll ist
Wenn die Reservationsvereinbarung den Kauf nicht erzwingen kann — warum wird sie dann in der ganzen Schweiz täglich abgeschlossen? Die Antwort liegt in ihrer praktischen Wirkung. Der Interessent dokumentiert seine Ernsthaftigkeit gegenüber Verkäuferschaft und Makler, hebt sich von unverbindlichen Anfragen ab und verschafft sich einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern. In einem Markt mit knappem Angebot ist genau diese Verbindlichkeit im Auftreten oft der Unterschied zwischen Zuschlag und Absage.
Für den Käufer liegt der Hauptnutzen in der Exklusivität: Der Verkäufer verpflichtet sich, das Objekt während der Reservationsfrist nicht anderweitig anzubieten, keine weiteren Besichtigungen durchzuführen und mit keinen anderen Interessenten zu verhandeln. Das Objekt ist faktisch vom Markt. Diese Zusage ist zwar ebenfalls nicht mit Zwang zum Vertragsschluss verbunden, wird aber in der Praxis von seriösen Anbietern respektiert — nicht zuletzt, weil ihr Ruf davon abhängt.
Zudem schafft die Vereinbarung einen realistischen Zeitplan. Sie legt fest, bis wann die Finanzierungsbestätigung vorliegen muss, wann der Vertragsentwurf zirkuliert und wann die Beurkundung stattfindet. Wer eine Immobilie reservieren will in der Schweiz, gewinnt damit genau das, was in der hektischen Phase zwischen Zusage und Notartermin am wertvollsten ist: Ruhe, Struktur und die Gewissheit, dass die Gegenseite denselben Fahrplan verfolgt. Als Prozessinstrument ist die Reservation deshalb kaum zu ersetzen.
Typischer Inhalt einer Reservationsvereinbarung
Eine sorgfältige Reservationsvereinbarung beginnt mit der genauen Bezeichnung der Parteien und des Objekts: Adresse, Grundbuchkreis, Parzellen- oder Stockwerkeinheit, bei Stockwerkeigentum die Wertquote. Dazu gehört der vorgesehene Kaufpreis, denn er ist die Geschäftsgrundlage der Reservation. Ebenfalls festzuhalten sind mitverkaufte Gegenstände wie Einbauten oder Parkplätze, damit später keine Diskussionen entstehen, was zum vereinbarten Preis gehört und was separat abgegolten werden soll.
Das Herzstück bilden die Fristen: die Dauer der Reservation — üblich sind zwei bis sechs Wochen —, der Termin für die Finanzierungsbestätigung und das Zieldatum für die öffentliche Beurkundung. Daneben regelt die Vereinbarung die Reservationszahlung: Höhe, Zahlungsweg, Anrechnung an den Kaufpreis im Erfolgsfall und vollständige oder teilweise Rückerstattung, falls der Kauf nicht zustande kommt. Je klarer dieses «Schicksal der Anzahlung» geregelt ist, desto konfliktärmer verläuft der Prozess.
Ergänzend gehören in den Text: der ausdrückliche Finanzierungsvorbehalt, die Exklusivitätszusage des Verkäufers, die Zuständigkeit für Notarwahl und Kostenteilung sowie der transparente Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags begründet. Eine durchdachte «Reservationsvereinbarung Immobilie Vorlage» enthält alle diese Bausteine bereits vorformuliert, sodass die Parteien nur noch Objektdaten, Beträge und Daten einsetzen müssen — und nichts Wesentliches vergessen geht.
Die Reservationszahlung: Höhe, Treuhandkonto und Sicherheit
In der Praxis bewegt sich die Reservationszahlung beim Hauskauf meist zwischen einigen tausend Franken und rund ein bis zwei Prozent des Kaufpreises; bei einem Objekt für eine Million Franken sind 10'000 bis 20'000 Franken verbreitet. Höhere Beträge sind kritisch zu hinterfragen: Sie erhöhen das Risiko des Käufers, ohne seine Rechtsstellung zu verbessern, denn die Zahlung begründet — wie gesehen — keinen durchsetzbaren Anspruch auf das Objekt.
Mindestens so wichtig wie die Höhe ist der Zahlungsweg. Die Zahlung sollte nie direkt an den Verkäufer und erst recht nicht auf das Geschäftskonto des Maklers fliessen, sondern auf ein Treuhand- oder Klientengelderkonto, idealerweise beim Notar, der später die Beurkundung vornimmt. So ist das Geld dem Zugriff beider Parteien entzogen, bis feststeht, ob der Kauf zustande kommt. Bei Anrechnung an den Kaufpreis leitet die Urkundsperson den Betrag im Rahmen der Abwicklung weiter.
Scheitert das Geschäft, erfolgt die Rückzahlung ab Treuhandkonto rasch und ohne Inkassorisiko — ein entscheidender Vorteil gegenüber der Situation, in der der Käufer seinem Geld bei einer zahlungsunwilligen Gegenpartei nachrennen muss. Die Vereinbarung sollte deshalb Kontoverbindung, Auszahlungsvoraussetzungen und Fristen für die Rückerstattung ausdrücklich benennen. Wer diese Punkte schriftlich fixiert, macht aus der Reservationszahlung ein faires Zeichen der Ernsthaftigkeit statt eines einseitigen Klumpenrisikos.
Finanzierungsvorbehalt und Finanzierungsbestätigung der Bank
Kaum ein Immobilienkauf kommt ohne Hypothek aus. Deshalb gehört in jede Reservationsvereinbarung ein ausdrücklicher Finanzierungsvorbehalt: Die Reservation steht unter der Bedingung, dass der Käufer innert der vereinbarten Frist eine verbindliche Finanzierungszusage seiner Bank oder Versicherung beibringt. Gelingt das nicht, endet die Reservation, und die Anzahlung ist vollständig zurückzuerstatten. Dieser Vorbehalt schützt den Käufer vor dem grössten praktischen Risiko der Phase zwischen Zusage und Beurkundung.
Für die Bank zählen bekannte Grundpfeiler: mindestens zwanzig Prozent Eigenmittel, davon wenigstens zehn Prozent nicht aus der beruflichen Vorsorge, und eine kalkulatorische Tragbarkeit, bei der die Wohnkosten — gerechnet mit einem Zinssatz von rund fünf Prozent plus Neben- und Unterhaltskosten — einen Drittel des Einkommens nicht übersteigen. Wer diese Eckwerte vor der Reservation mit der Bank bespricht, kann realistische Fristen vereinbaren und vermeidet es, ein Objekt zu blockieren, das finanziell ausser Reichweite liegt.
Zu unterscheiden sind Vorprüfung und verbindliche Zusage: Eine grundsätzliche Machbarkeitseinschätzung erhalten Käufer oft innert Tagen, die definitive Finanzierungsbestätigung setzt jedoch die Prüfung des konkreten Objekts durch die Bank voraus, inklusive Schätzung. Die Reservationsfrist sollte dafür genügend Raum lassen. Verkäuferseitig ist die Bestätigung das eigentliche Ziel der Reservation: Liegt sie vor, ist der Weg zum Notartermin frei, und das Risiko eines Scheiterns sinkt drastisch.
Vom Notartermin bis zum Grundbucheintrag: der rechtliche Ablauf (Art. 656/657 ZGB)
Nach erfolgreicher Reservationsphase folgt der rechtlich entscheidende Teil. Die Urkundsperson erstellt den Entwurf des Kaufvertrags, den beide Parteien vorab prüfen. Am Beurkundungstermin verliest und erläutert der Notar den Vertrag, klärt über die Rechtsfolgen auf und beurkundet die Unterschriften. Erst mit dieser öffentlichen Beurkundung entsteht nach Art. 657 Abs. 1 ZGB ein gültiger Vertrag auf Übertragung von Grundeigentum — alles Vorherige, auch die Reservation, war rechtlich blosse Vorbereitung.
Eigentümer wird der Käufer allerdings noch nicht mit der Unterschrift. Nach Art. 656 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Erwerb von Grundeigentum der Eintragung in das Grundbuch. Die Urkundsperson meldet das Geschäft beim Grundbuchamt an; massgebend ist der Eintrag im Tagebuch. Erst mit diesem Eintrag geht das Eigentum über — ein Grundsatz, den Käufer kennen sollten, wenn sie Umzug, Versicherungen und Schlüsselübergabe planen.
Parallel organisiert der Notar die Zahlungsabwicklung: Die Bank des Käufers stellt ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen aus, bestehende Hypotheken des Verkäufers werden abgelöst, Schuldbriefe übertragen oder neu errichtet. Häufig regeln die Parteien zudem Nutzen und Gefahr auf einen bestimmten Stichtag. Die Reservationsvereinbarung hat in diesem Ablauf ihre Aufgabe erfüllt: Sie hat den Zeitplan vorgezeichnet, die Anzahlung wird über das Treuhandkonto an den Kaufpreis angerechnet, und die Beteiligten gelangen ohne Hektik zur Beurkundung.
Die Rolle des Maklers: Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR
Sehr oft ist es der Makler, der die Reservationsvereinbarung vorlegt. Seine Rechtsstellung ergibt sich aus dem Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR: Er weist im Auftrag des Verkäufers Kaufgelegenheiten nach oder vermittelt den Abschluss und erhält dafür eine Provision. Diese ist grundsätzlich erst verdient, wenn der vermittelte Vertrag tatsächlich zustande kommt — beim Grundstückkauf also erst mit der öffentlichen Beurkundung, nicht schon mit der Unterzeichnung der Reservation.
Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für Käufer: Die Reservationszahlung ist keine Maklerprovision und darf nicht als solche behandelt werden. Vereinbarungen, mit denen sich ein Makler von einem blossen Kaufinteressenten eine «Gebühr» für die Reservation versprechen lässt, die bei Nichtzustandekommen des Kaufs verfallen soll, sind rechtlich heikel und nach der Bundesgerichtspraxis regelmässig rückforderbar. Seriöse Makler leiten Anzahlungen deshalb auf ein Treuhand- oder Notarkonto weiter und rechnen transparent ab.
Gleichwohl leistet ein guter Makler in der Reservationsphase wertvolle Arbeit: Er koordiniert Unterlagen wie Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungsausweis und Nebenkostenabrechnungen, hält den Kontakt zur Bank des Käufers und bereitet gemeinsam mit dem Notariat die Beurkundung vor. Käufer sollten dennoch im Blick behalten, dass der Makler vom Verkäufer mandatiert und bezahlt wird. Eigene Fragen zur Vertragsgestaltung klärt man besser direkt mit der Urkundsperson oder einer unabhängigen Fachperson.
Neubau und Kauf ab Plan: beurkundeter Vorvertrag oder Kaufrecht
Beim Neubauprojekt und beim Kauf ab Plan hat die Reservation besonderes Gewicht, denn zwischen Reservierung und Bezug liegen oft Jahre. Viele Entwickler arbeiten zweistufig: Zuerst reserviert der Interessent die Wohnung gegen eine Reservationszahlung, danach folgt — deutlich vor Baubeginn oder in dessen früher Phase — ein rechtlich bindender Schritt. Auch hier gilt: Die einfache schriftliche Reservation verpflichtet nicht zum Kauf; verbindlich wird es erst mit der öffentlichen Beurkundung.
Wollen die Parteien sich schon vor dem eigentlichen Kaufvertrag rechtlich binden, stehen zwei beurkundungspflichtige Instrumente zur Verfügung: der Vorvertrag zum Grundstückkauf und das Kaufsrecht, beide nach Art. 216 Abs. 2 OR nur mit öffentlicher Beurkundung gültig. Der beurkundete Vorvertrag verpflichtet beide Seiten zum späteren Abschluss des Hauptvertrags; das Kaufsrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, das Grundstück durch einseitige Erklärung zu erwerben, und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
Käufer ab Plan sollten deshalb genau unterscheiden, welches Dokument ihnen vorgelegt wird: eine unverbindliche Reservation, ein beurkundeter Vorvertrag oder bereits der Kaufvertrag mit Werkvertragskomponenten. Je höher die geleisteten Zahlungen und je länger der Zeithorizont, desto wichtiger ist die beurkundete Form samt Absicherung der Anzahlungen, etwa über Notaranderkonto oder Garantien. Eine Reservation ist beim Neubau der erste Schritt — das Fundament der Rechtssicherheit legt erst der Notar.
Schritt für Schritt: So nutzen Sie die Vorlage
Erster Schritt: Objekt- und Parteidaten vollständig erfassen. Übernehmen Sie die exakte Bezeichnung aus dem aktuellen Grundbuchauszug, inklusive Gemeinde, Parzellennummer und bei Stockwerkeigentum der Einheit mit Wertquote. Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis ein und listen Sie mitverkaufte Bestandteile auf. Prüfen Sie ausserdem, ob die unterzeichnende Person auf Verkäuferseite tatsächlich verfügungsberechtigt ist — bei Erbengemeinschaften etwa müssen alle Erben zustimmen oder eine Vollmacht vorliegen.
Zweiter Schritt: Fristen und Zahlung festlegen. Definieren Sie eine realistische Reservationsdauer, die der Bank Zeit für die Objektprüfung lässt, aber den Verkäufer nicht unnötig lange bindet — meist genügen drei bis vier Wochen. Bestimmen Sie die Höhe der Reservationszahlung, das Treuhand- oder Notarkonto als Zahlstelle und regeln Sie unmissverständlich: Anrechnung an den Kaufpreis bei Zustandekommen, Rückerstattung bei Scheitern, allenfalls abzüglich einer bezifferten, begründeten Aufwandspauschale.
Dritter Schritt: Vorbehalte und Abschluss. Aktivieren Sie den Finanzierungsvorbehalt und halten Sie fest, bis wann die Finanzierungsbestätigung vorliegen muss. Vereinbaren Sie das Zielfenster für den Notartermin und wer die Urkundsperson beauftragt. Lassen Sie beide Parteien mit Ort und Datum unterzeichnen und stellen Sie jeder Seite ein Exemplar zu. Senden Sie die unterzeichnete Vereinbarung anschliessend dem Notariat — so kann die Urkundsperson den Kaufvertragsentwurf nahtlos auf dieser Grundlage vorbereiten.
Häufige Fehler bei der Reservation — und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler ist die Anzahlung ohne klare Rückzahlungsregelung. Wer Geld überweist, ohne schriftlich festzuhalten, was bei einem Scheitern des Kaufs geschieht, riskiert zähe Auseinandersetzungen — auch wenn die Rückforderung nach der Bundesgerichtspraxis meist durchsetzbar ist. Ebenso riskant: die Zahlung direkt an Verkäufer oder Makler statt auf ein Treuhandkonto. Im Streitfall wird aus dem rechtlichen Anspruch dann ein praktisches Inkassoproblem mit ungewissem Ausgang.
Zweiter Klassiker: unrealistische oder überlange Fristen. Eine zu kurze Reservationsfrist setzt den Käufer unter Druck, bevor die Bank das Objekt geprüft hat; eine zu lange Frist blockiert den Verkäufer über Monate, ohne dass er eine durchsetzbare Kaufpflicht erhält. Problematisch sind auch überhöhte Reservationszahlungen von fünf oder mehr Prozent des Kaufpreises: Sie schaffen ein Klumpenrisiko beim Käufer und verleiten zu Verfallsklauseln, die rechtlich ohnehin nicht halten.
Dritter Fehler: die Verwechslung von Reservation und Vorvertrag. Wer glaubt, mit der Unterschrift unter die Reservationsvereinbarung sei ihm das Haus sicher, unterliegt einem Irrtum — bindend wird das Geschäft erst mit der Beurkundung. Umgekehrt sollte niemand eine als «Reservation» bezeichnete Urkunde unterschreiben, die faktisch Kaufpflichten oder hohe Strafzahlungen enthält. Lesen Sie jede Klausel, streichen Sie Verfallsabreden ohne Gegenleistung und ziehen Sie im Zweifel die Urkundsperson frühzeitig bei.
Fazit: Gut vorbereitet zur Immobilienreservation — mit kostenloser Vorlage
Die Reservationsvereinbarung ist das Bindeglied zwischen Kaufentscheid und Notartermin. Sie nimmt das Objekt vom Markt, dokumentiert die Ernsthaftigkeit beider Seiten und legt Preis, Fristen und den Weg zur Beurkundung fest. Rechtlich bleibt sie wegen des Formzwangs von Art. 216 OR unverbindlich für den Kaufabschluss — wer das weiss und die Anzahlung über ein Treuhandkonto mit klarer Rückzahlungsregelung leistet, nutzt ihre Stärken, ohne ihre Grenzen zu unterschätzen.
Merken Sie sich die Kernpunkte: massvolle Reservationszahlung, Zahlung nie direkt an Verkäufer oder Makler, ausdrücklicher Finanzierungsvorbehalt, realistische Fristen und die klare Regelung, dass die Anzahlung bei Zustandekommen des Kaufs angerechnet und bei Scheitern zurückerstattet wird. Verbindlichkeit entsteht erst beim Notar, Eigentum erst mit dem Grundbucheintrag nach Art. 656 ZGB. Wer diese Etappen kennt, kann eine Immobilie in der Schweiz reservieren, ohne unnötige Risiken einzugehen.
Damit Sie sofort starten können, stellen wir Ihnen unsere geprüfte «Reservationsvereinbarung Immobilie Vorlage» kostenlos zur Verfügung: Sie enthält alle beschriebenen Bausteine — von der Objektbezeichnung über die Treuhandregelung der Reservationszahlung bis zum Finanzierungsvorbehalt — und lässt sich in wenigen Minuten auf Ihr Objekt anpassen. Laden Sie die Vorlage herunter, füllen Sie sie gemeinsam mit der Gegenpartei aus und gehen Sie gut vorbereitet in Ihren Immobilienkauf.
Häufige Fragen
Ist eine Reservationsvereinbarung verbindlich?
Nur eingeschränkt. Der eigentliche Grundstückkauf ist in der Schweiz nur mit öffentlicher Beurkundung beim Notariat gültig (Art. 216 OR). Eine Reservation ist eine Absichtserklärung; eine Reservationszahlung, die faktisch als Vertragsstrafe wirkt, kann rechtlich unwirksam sein. Lasse die Vereinbarung im Zweifel prüfen.
Was passiert mit dem Reservationsbetrag?
Üblich ist, dass er bei Abschluss an den Kaufpreis angerechnet und bei einem Rücktritt nach vereinbarten Regeln behandelt wird. Halte die konkrete Regelung schriftlich fest – und beachte, dass Anzahlungen bei Nichtzustandekommen grundsätzlich zurückzuerstatten sind.
Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine rechtliche Verantwortung. Diese Vorlage wird kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, dient als unverbindliche Muster-Hilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fanicla Medien Gruppe GmbH haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Wirksamkeit. Prüfe alle Angaben und ziehe im Zweifelsfall eine Fachperson bei.