Inserate-Netzwerk:Ein Login für alle Portale

Gratis Vorlagen & Musterverträge · 🏠 Immo

📉 Mietzinssenkung verlangen – gratis Musterbrief

Ist der hypothekarische Referenzzinssatz gesunken, hast du Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Mit diesem kostenlosen Musterbrief stellst du ein Herabsetzungsbegehren auf den nächsten Kündigungstermin – korrekt formuliert und fristgerecht.

Vorlage öffnen & als PDF speichernJetzt gratis inserieren

Das enthält die Vorlage

Mietzinssenkung verlangen: Ihr gutes Recht als Mieterin und Mieter

Wer in der Schweiz eine Wohnung mietet, zahlt den Mietzins nicht ein für alle Mal fest: Sinken die Kosten der Vermieterschaft, insbesondere der hypothekarische Referenzzinssatz, entsteht ein Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Viele Mieterinnen und Mieter verschenken Jahr für Jahr mehrere hundert Franken, weil sie diesen Anspruch nicht kennen oder den Aufwand scheuen. Dabei genügt oft ein einziges, korrekt formuliertes Schreiben, um den Mietzins dauerhaft zu senken.

Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Mietzins senken können: von der Rechtsgrundlage über die Berechnung bis zum Versand des Begehrens. Sie erfahren, wie der Referenzzinssatz den Mietzins beeinflusst, welche Fristen gelten und was passiert, wenn die Vermieterschaft ablehnt. Am Ende steht ein praxiserprobter Musterbrief, mit dem Sie Ihre Mietzinssenkung ohne Anwältin oder Anwalt verlangen können – klar, höflich und rechtlich sauber.

Wichtig vorweg: Eine Mietzinssenkung zu verlangen ist kein Affront, sondern die vom Gesetz vorgesehene Kehrseite der Mietzinserhöhung. So wie die Vermieterschaft steigende Kosten überwälzen darf, dürfen Sie sinkende Kosten geltend machen. Das Obligationenrecht regelt beide Richtungen ausdrücklich. Wer sein Herabsetzungsbegehren sachlich begründet und die Formvorschriften einhält, bewegt sich auf sicherem Boden – und riskiert, wie wir noch zeigen werden, auch keine Kündigung.

Rechtsgrundlage: Wann der Mietzins missbräuchlich ist (Art. 269 und 269a OR)

Das schweizerische Mietrecht schützt Mieterinnen und Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen. Nach Art. 269 OR ist ein Mietzins missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht. Diese Generalklausel bildet das Fundament des ganzen Mietzinsrechts: Die Vermieterschaft darf mit der Wohnung verdienen, aber nicht übermässig – der Mietzins muss sich an den Kosten orientieren.

Art. 269a OR ergänzt diese Regel mit einer Liste von Mietzinsen, die in der Regel nicht missbräuchlich sind. Nach lit. b gilt das insbesondere für Mietzinse, die durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen der Vermieterschaft begründet sind. Daraus leitet die Praxis die sogenannte relative Methode ab: Verändern sich die Kosten seit der letzten Mietzinsfestsetzung, darf der Mietzins entsprechend angepasst werden – nach oben wie nach unten.

Für Sie als Mietpartei bedeutet das: Sinkt der massgebende Kostenfaktor, allen voran der Referenzzinssatz, ist der bisherige Mietzins im Umfang der Ersparnis nicht mehr gerechtfertigt. Genau hier setzt das Herabsetzungsbegehren an. Massgebend ist dabei stets der Vergleich mit dem Kostenstand, der bei der letzten Festsetzung des Mietzinses galt – etwa bei Vertragsabschluss oder bei der letzten Mietzinsanpassung durch die Vermieterschaft.

So funktioniert der Referenzzinssatz für Mietzinse

Der hypothekarische Referenzzinssatz ist der zentrale Kostenfaktor im Schweizer Mietrecht. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise publiziert, jeweils anfangs März, Juni, September und Dezember. Grundlage ist der volumengewichtete Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen, den die Banken der Schweizerischen Nationalbank melden. Dieser Durchschnitt wird kaufmännisch auf das nächste Viertelprozent gerundet – der Referenzzinssatz bewegt sich deshalb immer in Viertelprozentschritten.

Seit 2008 gilt dieser einheitliche Satz für die ganze Schweiz; vorher stellten die Kantone auf den variablen Hypothekarzins der jeweiligen Kantonalbank ab. Für Ihr Mietverhältnis zählt aber nie der aktuelle Satz allein, sondern der Vergleich: Welcher Referenzzinssatz lag der letzten Mietzinsfestsetzung zugrunde, und wo steht er heute? Ist er seither gesunken, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, den Mietzins entsprechend zu senken.

Den aktuellen Stand finden Sie jederzeit auf der Website des BWO. Wichtig: Konkrete Zahlen veralten schnell, weil der Satz jedes Quartal neu berechnet wird – prüfen Sie deshalb vor jedem Herabsetzungsbegehren den offiziell publizierten Wert. Steht im Mietvertrag oder in der letzten Anpassungsanzeige ein Referenzzinssatz, dient dieser als Ausgangspunkt; fehlt eine solche Angabe, gilt in der Regel der bei Vertragsabschluss publizierte Satz.

Art. 270a OR: Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin

Rechtsgrundlage für Ihr Begehren während laufender Miete ist Art. 270a OR. Danach kann die Mieterschaft den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Vermieterschaft wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen – vor allem wegen einer Kostensenkung – einen übersetzten Ertrag erzielt. Die Senkung des Referenzzinssatzes ist der klassische Anwendungsfall dieser Bestimmung.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Senkung wirkt nicht rückwirkend, sondern erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Massgebend sind die vertragliche Kündigungsfrist – meist drei Monate – und die im Vertrag oder ortsüblich vorgesehenen Termine. Wer sein Begehren zu spät stellt, verliert den Anspruch nicht, verschiebt aber den Beginn der Senkung um Monate. Es lohnt sich also, nach jeder Publikation eines tieferen Referenzzinssatzes rasch zu handeln.

Ein Beispiel: Sieht Ihr Vertrag eine dreimonatige Frist mit Kündigungstermin Ende September vor, muss Ihr Begehren vor Ende Juni bei der Vermieterschaft eintreffen, damit die Senkung ab Oktober greift. Bei befristeten Mietverhältnissen ohne Kündigungsmöglichkeit ist eine Herabsetzung erst auf das Vertragsende möglich. Wer unsicher ist, prüft die Kündigungsklausel im Mietvertrag – dort stehen Frist und Termine schwarz auf weiss.

Die Berechnung: 2,91 Prozent pro Viertelprozent (Art. 13 VMWG)

Wie stark der Mietzins sinkt, regelt Art. 13 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Die Verordnung legt fest, wie sich eine Veränderung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent auf den Mietzins auswirkt. Bei einem Zinsniveau unter fünf Prozent entspricht ein Viertelprozentschritt nach unten einer Senkung von 2,91 Prozent. Massgebend ist dabei immer der Nettomietzins, also der Mietzins ohne Nebenkosten.

Ein Rechenbeispiel: Wurde Ihr Mietzins zuletzt bei einem Referenzzinssatz von zum Beispiel 1,75 Prozent festgesetzt und sinkt dieser auf 1,5 Prozent, ergibt sich ein Senkungsanspruch von 2,91 Prozent. Bei einem Nettomietzins von 1800 Franken sind das gut 52 Franken pro Monat oder über 600 Franken im Jahr. Sinkt der Satz um mehrere Viertelprozente, kumulieren sich die Schritte – die genaue Zahl liefert ein Mietzinsrechner oder die Schlichtungsbehörde.

Achtung bei den Zahlen: Die Beispielwerte dienen nur der Illustration; den aktuell gültigen Referenzzinssatz prüfen Sie stets beim BWO. Wichtig ist zudem die Ausgangsbasis: Massgebend ist der Satz im Zeitpunkt der letzten Mietzinsfestsetzung. Liegt diese Jahre zurück und ist der Referenzzinssatz seither mehrfach gesunken, dürfen Sie die gesamte Differenz geltend machen – allerdings nur für die Zukunft, nicht rückwirkend für bereits bezahlte Monate.

Verrechnung: Teuerung und Kostensteigerungen dämpfen die Senkung

Die Vermieterschaft darf dem Senkungsanspruch eigene Kostenfaktoren entgegenhalten. Zulässig ist erstens der Teuerungsausgleich: Nach Art. 269a lit. e OR in Verbindung mit Art. 16 VMWG dürfen 40 Prozent der seit der letzten Festsetzung aufgelaufenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise auf den Mietzins geschlagen werden. In Phasen steigender Preise kann dieser Posten einen Teil der Zinssenkung wieder auffressen – ganz wegfallen lässt er sie selten.

Zweitens sind allgemeine Kostensteigerungen anrechenbar, etwa höhere Unterhaltskosten, Gebühren oder Versicherungsprämien (Art. 269a lit. b OR). Viele Schlichtungsbehörden akzeptieren dafür eine Pauschale von einigen Zehntelprozenten pro Jahr; die Praxis ist regional unterschiedlich, und die Vermieterschaft muss die Steigerungen auf Verlangen belegen. Drittens können Mehrleistungen wie wertvermehrende Investitionen, etwa eine umfassende Sanierung, nach Art. 14 VMWG verrechnet werden.

Lassen Sie sich von einer solchen Gegenrechnung nicht abschrecken. Verlangen Sie eine nachvollziehbare, schriftliche Aufstellung und prüfen Sie jede Position kritisch. Häufig bleibt trotz Teuerung und Kostensteigerungen ein spürbarer Senkungsanspruch übrig. Und selbst wenn die Rechnung knapp aufgeht, schadet das Begehren nicht: Es zwingt die Vermieterschaft, ihre Kalkulation offenzulegen, und schafft eine klare Basis für alle künftigen Anpassungen des Mietzinses.

Schritt 1: Das schriftliche Begehren an die Vermieterschaft

Wer in der Schweiz den Mietzins senken will, beginnt immer mit einem schriftlichen Begehren an die Vermieterschaft oder deren Verwaltung. Ein Anruf oder eine Bemerkung im Treppenhaus genügt nicht – und lässt sich später nicht beweisen. Senden Sie den Brief eingeschrieben, damit Zugang und Datum dokumentiert sind. Adressatin ist die im Mietvertrag genannte Vermieterschaft; wird die Liegenschaft durch eine Verwaltung bewirtschaftet, schreiben Sie an diese.

Inhaltlich braucht das Schreiben drei Elemente: die Feststellung, dass der Referenzzinssatz seit der letzten Mietzinsfestsetzung gesunken ist, das Begehren um Herabsetzung des Nettomietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin sowie die Bitte um eine schriftliche, begründete Antwort innert 30 Tagen. Nennen Sie die Eckdaten: bisheriger Nettomietzins, zugrunde liegender und aktueller Referenzzinssatz, gewünschter neuer Mietzins. Ein präzises Begehren wirkt professionell und beschleunigt das Verfahren.

Wichtig bei mehreren Mietparteien: Haben Ehegatten oder Wohnpartner den Vertrag gemeinsam unterschrieben, sollten alle das Begehren unterzeichnen. Bewahren Sie eine Kopie des Briefs und den Aufgabebeleg der Post sorgfältig auf. Unser Mietzinssenkung-Musterbrief enthält alle nötigen Bausteine bereits vorformuliert – Sie müssen nur noch Ihre Zahlen, Daten und Adressen einsetzen und das Schreiben von Hand unterschreiben.

Die 30-Tage-Frist: So läuft es nach dem Versand

Nach Art. 270a Abs. 2 OR muss die Vermieterschaft innert 30 Tagen zu Ihrem Begehren Stellung nehmen. Drei Reaktionen sind möglich: Sie stimmt der Senkung vollständig zu, sie bietet eine teilweise Senkung an, oder sie lehnt ab beziehungsweise schweigt. Bei voller Zustimmung ist die Sache erledigt – lassen Sie sich den neuen Nettomietzins und den Beginn der Senkung schriftlich bestätigen.

Lehnt die Vermieterschaft ab, entspricht sie dem Begehren nur teilweise oder antwortet sie gar nicht, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen. Diese zweite Frist beginnt mit dem Empfang der ablehnenden Antwort oder – bei Schweigen – mit dem unbenutzten Ablauf der ersten 30 Tage. Verpassen Sie diese Frist, verfällt das konkrete Begehren; Sie müssten den ganzen Ablauf neu starten, womöglich auf einen späteren Kündigungstermin.

Rechnen Sie die Fristen sorgfältig: Massgebend ist grundsätzlich der Zugang der Erklärungen, nicht das Datum im Briefkopf. Notieren Sie deshalb, wann Ihr eingeschriebener Brief zugestellt wurde, und führen Sie eine einfache Fristenkontrolle. Ein Teilangebot der Vermieterschaft dürfen Sie annehmen, ablehnen oder als Verhandlungsbasis nutzen – wer mehr für realistisch hält, geht mit dem vollen Begehren an die Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde: kostenlos und ohne Anwaltszwang

Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen ist paritätisch zusammengesetzt: Neben einer vorsitzenden Person wirken Vertretungen der Mieter- und der Vermieterseite mit. Das Verfahren ist kostenlos, es besteht kein Anwaltszwang, und die Behörde berät beide Parteien. Zuständig ist die Behörde am Ort der gemieteten Wohnung. Das Schlichtungsgesuch können Sie formlos schriftlich einreichen; viele Kantone stellen dafür einfache Formulare bereit.

An der Verhandlung versucht die Behörde zuerst, eine Einigung zu vermitteln – in der Praxis endet ein grosser Teil der Fälle mit einem Vergleich, etwa einer gestaffelten Senkung. Kommt keine Einigung zustande, kann die Behörde in Mietzinsfragen einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser abgelehnt, erhält die klagende Partei die Klagebewilligung und kann den Fall innert Frist an das zuständige Gericht weiterziehen.

Bereiten Sie sich mit Unterlagen vor: Mietvertrag, letzte Mietzinsanpassung, Ihr Begehren mit Zustellnachweis, die Antwort der Vermieterschaft und Ihre Berechnung. Wer die Zahlen sauber dokumentiert, hat vor der Schlichtungsbehörde einen klaren Vorteil. Scheuen Sie den Termin nicht: Das Verfahren ist bewusst niederschwellig ausgestaltet, dauert meist nur eine kurze Verhandlung und ist für Mietparteien der normale Weg zur Durchsetzung der Mietzinssenkung.

Kein Kündigungsrisiko: der Schutz der Art. 271 und 271a OR

Die Angst vor einer Kündigung hält viele davon ab, eine Mietzinssenkung zu verlangen – zu Unrecht. Das Gesetz schützt Mietparteien ausdrücklich: Nach Art. 271 OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Art. 271a OR nennt konkrete Fälle, darunter die Kündigung, die ausgesprochen wird, weil die Mieterschaft Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht – die klassische Rachekündigung.

Zusätzlich gilt eine Sperrfrist: Während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und während dreier Jahre nach dessen Abschluss ist eine Kündigung anfechtbar, wenn die Vermieterschaft im Verfahren zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, einen Vergleich geschlossen oder das Begehren anerkannt hat (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR). Ein berechtigtes Herabsetzungsbegehren kann die Vermieterschaft also nicht einfach mit einer Kündigung beantworten.

Sollte dennoch eine Kündigung eintreffen, ist sie nicht automatisch nichtig – Sie müssen sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Diese prüft dann, ob ein Zusammenhang mit Ihrem Begehren besteht; die zeitliche Nähe spricht regelmässig für Sie. Wer sein Begehren sachlich formuliert und die Fristen einhält, trägt in der Praxis ein sehr geringes Risiko: Rachekündigungen sind selten und haben vor den Behörden schlechte Karten.

Abgrenzung: Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR)

Vom Herabsetzungsbegehren während laufender Miete zu unterscheiden ist die Anfechtung des Anfangsmietzinses nach Art. 270 OR. Sie betrifft den Mietzins, der beim Abschluss eines neuen Vertrags vereinbart wurde, und muss innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Es geht also nicht um eine spätere Veränderung der Kosten, sondern darum, ob der Startpreis von Anfang an missbräuchlich war.

Zulässig ist diese Anfechtung, wenn sich die Mietpartei wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohnräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah, oder wenn der Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins erheblich erhöht wurde. In Kantonen mit Formularpflicht muss die Vermieterschaft den Vormietzins auf einem amtlichen Formular offenlegen – das erleichtert den Vergleich erheblich.

Für die Praxis heisst das: Wer schon länger in der Wohnung lebt, stützt sich auf Art. 270a OR und den gesunkenen Referenzzinssatz; wer gerade eingezogen ist und einen stark erhöhten Anfangsmietzins vermutet, prüft die 30-Tage-Frist des Art. 270 OR. Beide Wege können nacheinander relevant sein: Auch wer den Anfangsmietzins nicht angefochten hat, darf später jede Senkung des Referenzzinssatzes geltend machen.

Häufige Fehler beim Herabsetzungsbegehren

Fehler Nummer eins ist das Zuwarten: Wer die Publikation eines tieferen Referenzzinssatzes verpasst oder das Begehren monatelang aufschiebt, verschenkt bares Geld, denn die Senkung wirkt nie rückwirkend. Fehler Nummer zwei ist die falsche Form – mündliche Anfragen, E-Mails ohne Nachweis oder Schreiben an die falsche Adresse führen zu Beweisproblemen. Ein eingeschriebener Brief an die richtige Adressatin ist deshalb Pflicht.

Ebenfalls häufig sind Rechenfehler: Massgebend ist der Referenzzinssatz, der der letzten Mietzinsfestsetzung zugrunde lag, nicht ein historischer Höchststand und nicht der Satz bei Vertragsunterzeichnung, wenn der Mietzins später angepasst wurde. Auch die Verrechnung mit Teuerung und allgemeinen Kostensteigerungen wird oft übersehen – wer sie von Anfang an einberechnet, verhandelt realistischer und erlebt vor der Schlichtungsbehörde keine Überraschungen.

Der dritte Klassiker betrifft die Fristen: Nach der Ablehnung oder nach unbenutztem Ablauf der 30 Tage bleibt nur ein Monat, um die Schlichtungsbehörde anzurufen – wer das verpasst, beginnt von vorn. Schliesslich schaden Drohungen und persönliche Vorwürfe im Schreiben mehr, als sie nützen. Ein sachlicher Ton, klare Zahlen und ein korrekt aufgebauter Musterbrief für die Mietzinssenkung sind der schnellste Weg zum Ziel.

Schritt für Schritt zur Mietzinssenkung – mit dem Musterbrief

Fassen wir zusammen. Erstens: den aktuellen Referenzzinssatz beim BWO prüfen und mit dem Satz der letzten Mietzinsfestsetzung vergleichen. Zweitens: den Senkungsanspruch berechnen – 2,91 Prozent pro Viertelprozent bei tiefem Zinsniveau – und Teuerung sowie Kostensteigerungen überschlagen. Drittens: Kündigungstermin und Kündigungsfrist im Vertrag nachschlagen, damit das Begehren rechtzeitig auf den nächstmöglichen Termin gestellt wird. Viertens: das Begehren schriftlich und eingeschrieben versenden.

Fünftens: die 30-tägige Antwortfrist überwachen. Stimmt die Vermieterschaft zu, lassen Sie sich die Senkung schriftlich bestätigen; lehnt sie ab oder schweigt sie, reichen Sie innert 30 Tagen das Schlichtungsgesuch ein. Sechstens: zur Schlichtungsverhandlung mit vollständigen Unterlagen erscheinen und offen für einen fairen Vergleich bleiben. Wer diese Schritte einhält, hat gute Chancen, den Mietzins dauerhaft zu senken – ohne Anwaltskosten und ohne Kostenrisiko im Verfahren.

Damit der Einstieg leichtfällt, stellen wir Ihnen einen kostenlosen Musterbrief für die Mietzinssenkung zur Verfügung: rechtlich sauber aufgebaut, mit Platzhaltern für Ihre Zahlen, Daten und Adressen, in wenigen Minuten ausgefüllt. Laden Sie den Mietzinssenkung-Musterbrief jetzt gratis herunter, setzen Sie Ihre Angaben ein und senden Sie ihn eingeschrieben an Ihre Vermieterschaft – damit ist der erste Schritt zu einem tieferen Mietzins gemacht.

Häufige Fragen

Wann kann ich eine Mietzinssenkung verlangen?

Wenn der massgebende hypothekarische Referenzzinssatz seit der letzten Mietzinsfestsetzung gesunken ist. Das Begehren wirkt auf den nächsten möglichen Kündigungstermin und muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist gestellt werden.

Was, wenn die Vermieterin nicht reagiert oder ablehnt?

Reagiert sie nicht oder lehnt sie ab, kannst du innert 30 Tagen die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen anrufen – ein für Mietende kostenloses Verfahren.

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine rechtliche Verantwortung. Diese Vorlage wird kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, dient als unverbindliche Muster-Hilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fanicla Medien Gruppe GmbH haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Wirksamkeit. Prüfe alle Angaben und ziehe im Zweifelsfall eine Fachperson bei.

Weitere Vorlagen